Der Hund rennt, das Pferd scheut, der Reiter fällt – und klagt. Doch wer trägt die Schuld?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz die Klage eines Reiters abgewiesen, dessen Pferd durch den vorbeilaufenden Hund eines Bekannten erschreckt wurde. Die Halter des Hundes müssen keinen Schadensersatz an den verletzten Reiter bezahlen.
Ausritt mit Hund
Kläger und Beklagte hatten in der Nähe des hessischen Hanau zusammen an einem Ausritt ihres Vereins teilgenommen. Als der Ehemann der Beklagten ihren Hund zu sich rief, scheute das Pferd des Klägers. Es rannte in einen Weidezaun und warf den Reiter ab. Aufgrund der Verletzungen in Folge des Unfalls wollte er Schadensersatz fordern. Jedoch ohne Erfolg. Die Tierhalterhaftung der Beklagten wird nicht belangt, urteilte das Gericht in Frankfurt.
Die Begründung des Urteils
Mitverschulden! Dieses Schlagwort war Teil der richterlichen Begründung. Denn: Der Kläger wusste, dass ein freilaufender Hund an dem Ausritt teilnehmen würde. Er setzte sich dem potenziellen Risiko also wissentlich und bewusst aus. Außerdem hätte letztlich nicht der Hund, sondern das Pferd den Unfall und damit die Verletzungen verursacht. Die Hundehalter müssen entsprechend keinen Schadensersatz bezahlen.
Tiergefahr? Eine Definitionsfrage
Außerdem erklärte das Gericht, man könne in dem Fall nicht von einer Tiergefahr sprechen. Dieses Wort bezeichnet ein unberechenbares, selbständiges Verhalten. Der Hund der Kläger jedoch hatte nur den Befehl seines Halters befolgt und war zu diesem gekommen. Zudem sei unklar, ob der Hund alleine für den Schreckmoment gesorgt habe. Andere Pferde in der Gruppe hätten schließlich nicht gescheut.
Quelle: OLG Frankfurt