Eine massive Hundesteuer-Erhöhung in Wiesbaden zum Jahresbeginn 2016 hatte die Gemüter erhitzt und zu Protesten geführt. Nun hat das dortige Verwaltungsgericht entschieden, dass die Erhöhung von 98 Euro auf 180 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig war.
Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Hundesteuer eine Aufwandsteuer sei. Wer einen Hund halte, müsse für Futter, Pflege und tierärztliche Versorgung aufkommen. Dieser Aufwand gehe über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und könne damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer sei damit der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde, beispielsweise erhöhte Straßenreinigungskosten wegen Hundekot.
Als Steuer müsse die Hundesteuer nicht für bestimmte Zwecke wie die die Beseitigung von Hundekot oder Unterstützung von Tierheimen verwendet werden, sondern diene allein der Einnahmebeschaffung der öffentlichen Hand.
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlung
Die Besteuerung von Hunden verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auch wenn die Haltung anderer Tiere, z.B. Katzen, aus Gründen der Liebhaberei nicht besteuert werde. Ob eine Kommune nur die Hundehaltung oder auch Haltung anderer Tiere besteuere, unterliege ihrem gesetzgeberischen Ermessen. Die Annahme, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde erheblich größer sei als die durch Pferde, Katzen und andere Tiere, ist nach Auffassung des Gerichts ein vernünftiger und sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folge auch nicht aus einem Vergleich mit der Höhe der Hundesteuern in anderen Kommunen, weil dies in die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden eingreifen würde.
Keine „erdrosselnde Wirkung“
Schließlich sei nicht ersichtlich, dass eine Steuerlast von 180 Euro pro Jahr und Hund die Freiheit, einen Hund zu halten, unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dass die Hundesteuer hier keine sogenannte erdrosselnde Wirkung habe, ergebe sich erstens aus ihrer absoluten Höhe von 180 Euro im Jahr, also einer monatlichen Belastung von nur 15 Euro. Zweitens sei der finanzielle Aufwand für die Hundehaltung „bei zum Teil beträchtlichen Unterschieden im Einzelfall“ meist um ein Vielfaches höher als die finanzielle Belastung durch die erhöhte Hundesteuer.
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online